
IDW-Prüfungshinweis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben (IDW PH 9.400.3)
In der Neufassung zum IDW Prüfungshinweis, der im Dezember 2020 veröffentlicht wurde, werden verschiedene neuartige Themengebiete angesprochen.
Dabei wird beispielsweise hervorgehoben, dass im Landesrecht verankerte besondere oder inkonsistente Vorschriften dazu führen können, dass eine Ergänzung im Bestätigungsvermerk gemäß IDW PS 406 erfolgen könnte.
Häufig ist durch die Landesvorschriften ein Gremium, das zur Überwachung verantwortlich im Sinne des Prüfungsstandards (beispielsweise ein Aufsichtsrat) benannt ist, nicht eindeutig zu identifizieren. Hier kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Gegebenenfalls können auch mehrere Gremien (Rat und Betriebsausschuss) benannt werden.
In dem Prüfungswesen wird auch ausgeführt, dass eine Erweiterung des Bestätigungsvermerkes um zusätzliche Aussagen nur in Betracht kommt, wenn die gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich eine Aussage im Bestätigungsvermerk verlangen. Ansonsten haben die zusätzlichen Aussagen ausschließlich im Prüfungsbericht zu erfolgen (beispielsweise die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz).