
Änderungen in EigVO NRW, GemKHBVO NRW und KUV
Ab dem 1. Januar 2021 sollen in der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO NRW), der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen (GemKHBVO NRW) und der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) Änderungen auftreten, die hauptsächlich von redaktioneller Natur sind.
In welcher Weise hier Änderungen vorliegen, soll nachfolgend erklärt werden:
Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
Die Änderungen umfassen hauptsächlich redaktionelle Anpassungen an die Bezugsnormen der Verordnung. Ursachen hierfür sind die Ablösung der GemHVO durch die KomHVO und Änderungen der GO NRW durch das zweite NKF-Weiterentwicklungsgesetz. An dieser Stelle soll zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass ab dem 01. Januar 2021 in § 24 Abs. 1 nach dem Wort „Handelsgesetzbuch“ ein Fassungsbezug (…„in der bis zum 01.01.2020 geltenden Fassung“) eingearbeitet sein wird. Dies dient dazu, dass die Änderungen des § 285 Nummer 9 Buchstabe a im HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) nicht auf die Regelungen der EigVO und GO NRW durchschlagen.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen - GemKHBVO NRW)
Auch hier handelt es sich hauptsächlich um redaktionelle Änderungen. In § 18a S. 1 wird wie in der EigVO NRW ein Fassungsbezug aufgrund der Änderungen des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB vorgenommen. Weiterhin wird es Änderungen in § 21 GemKHBVO NRW geben. Bisher wurde die Gemeindeprüfungsanstalt insofern mit eingebunden, als dass sie sich zur Durchführung der Prüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Ab dem 01.01.2020 entfällt jedoch die Einbindung der Gemeindeprüfungsanstalt ebenso wie der damit einhergehende Abstimmungsbedarf zwischen Gemeindeprüfungsanstalt und Prüfer.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Diese Änderungen sind ausschließlich redaktioneller Natur. Hier werden lediglich die Bezugsnormen angepasst.