
Änderung der StBVV
Am 29.06.2020 wurde die „5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2020 S. 1495 ff.) verkündet.
Die darin enthaltenen Änderungen der StBVV treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Mitteilung der Berechnung in Textform
Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 1 StBVV entfällt das Erfordernis der vom Steuerberater eigenhändig unterschriebenen Rechnung. Erteilt der Mandant seine Zustimmung, können Rechnungen zukünftig auch elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die Mandanten versendet werden. - Erhöhung der Obersätze verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens beziehungsweise des Gegenstandswerts (§§ 13, 25, 34, Tabellen A bis D)
- Erhöhung des Obersatzes der Zeitgebühr um 5 EUR auf 75 EUR (§ 13 StBVV)
- Erhöhung der Kilometerpauschale für die Erstattung der Fahrtkosten nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV auf 0,42 EUR (bisher: 0,30 EUR) für jeden gefahrenen Kilometer
- Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder auf 25 EUR (bisher: 20 EUR), wenn nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; auf 40 EUR (bisher: 35 EUR) bei Abwesenheit 4 bis 8 Stunden; auf 70 EUR (bisher: 65 EUR) bei - Abwesenheit mehr als 8 Stunden (§ 18 Abs. 3 Satz 1 StBVV)
- Erhöhung des Oberwerts der Rahmengebühr von 20 Zehntel auf 30 Zehntel und des Mindestgegenstandwerts um 5.000 EUR auf 17.500 EUR bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBVV)
- Erhöhung des Obersatzes um 2 EUR auf 18 EUR bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs. 1 StBVV)
- Erhöhung des Obersatzes um 3 EUR auf 28 EUR für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs. 2 StBVV)
- Erhöhung der vollen Gebühr um 13 Prozent in den entsprechenden Tabellen (Anlagen 1 bis 4 / Tabellen A bis D) - Gebührenberechnung nach Regelungen des RVG
Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden richten sich die Gebühren des Steuerberaters zukünftig „sinngemäß“ nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (§ 40 StBVV). - Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
§ 29 Nr. 1 StBVV, der bisher (nur) für die Teilnahme an einer Außen- oder Zollprüfung eine Zeitgebühr für den Steuerberater vorsah, wird ergänzt um die Teilnahme an Nachschauen, wie z. B. die Kassen-Nachschau gem. § 146b AO oder die Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG. Dementsprechend wird in die Überschrift des § 29 der Begriff der Nachschau aufgenommen.